Europeana

Die Europeana Charta zum Gemeingut




Europeana, digitale Bibliothek, Museum und Archiv Europas, gehört der Allgemeinheit an und sollte daher das öffentliche Interesse vertreten.

Gemeingut ist Material, aus dem die Gesellschaft ihr Wissen bezieht und neue Kulturwerke schafft.

Gedeihendes Gemeingut ist die Grundlage des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens einer Gesellschaft.

Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle Werke, die in analoger Form als Gemeingut vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung weiterhin Gemeingut.

 

Prinzipien für das Gedeihen des Gemeinguts

Museen, Bibliotheken und Archive aller Art sind die Eigentümer unseres kulturellen und wissenschaftlichen Erbes. Diese Speicherorganisationen wachen über das Gemeinwissen unserer Gesellschaft. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Verwaltung des Gemeinguts im Namen der Bürger und müssen eine Reihe allgemeiner Prinzipien aufrechterhalten. Diese Prinzipien sind für ein bedeutsames Verständnis des Gemeinguts unerlässlich und stellen sicher, dass dessen Funktion im technischen Umfeld einer vernetzten Informationsgesellschaft erhalten bleibt. Diese Prinzipien sollen Organisationen nicht davon abhalten, in ihren Sammlungen vorhandene gemeinfreie Werke kommerziell zu nutzen. Sie geben lediglich eine Reihe von Mindeststandards vor, die sicherstellen, dass Gemeingut in einer digitalen Umgebung funktionieren kann.

  1. Der Schutz des Urheberrechts ist temporär. Das Urheberrecht verleiht Urhebern ein zeitlich begrenztes Monopol was die Kontrolle über ihre Werke betrifft. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Werke automatisch zum Gemeingut. Der größte Teil an aufgezeichnetem Wissen ist Gemeingut; das Urheberrecht bildet eine angemessene und zeitlich begrenzte Ausnahme.
  2. Was Gemeingut ist, muss Gemeingut bleiben. Die exklusive Kontrolle über gemeinfreie Werke kann nicht durch Beanspruchung exklusiver Rechte an den technischen Reproduktionen dieser Werke oder durch technische und/oder vertragliche Maßnahmen zur Begrenzung des Zugangs zu den technischen Reproduktionen dieser Werke wiederhergestellt werden. Alle Werke, die in analoger Form als Gemeingut vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung weiterhin Gemeingut.
  3. Einem rechtmäßigen Nutzer einer digitalen Kopie eines gemeinfreien Werks sollte es frei stehen, das Werk (wieder) zu verwenden, zu vervielfältigen und zu ändern. Der Status eines Werks als Gemeingut garantiert das Recht auf Wiederverwendung, Änderung und Reproduktion und dieses Recht darf nicht durch technische und/oder vertragliche Maßnahmen eingeschränkt werden. Sobald ein Werk zum Gemeingut geworden ist, gibt es keine rechtliche Grundlage mehr, die Verwendung dieses Werks einzuschränken.

Richtlinien zur Aufrechterhaltung der Funktion des Gemeinguts

Die Funktion des Gemeinguts wir durch einige bedeutsame Entwicklungen bedroht. In den letzten Jahrzehnten wurde das Urheberrecht erweitert, sowohl was den Zeitraum betrifft als auch was die geschützten Inhalte betrifft. Dies hat sich nachteilig auf das Gemeingut ausgewirkt, da die Interaktion von Bürgern und Speicherorganisationen mit wichtigen Bestandteilen unserer gemeinsamen Kultur und unseres Gemeinwissens eingeschränkt wird. Die folgenden Richtlinien wurden erstellt, um diesem Trend entgegen zu wirken.

  1. Jede Änderung des Umfangs des Urheberrechts muss die Auswirkungen auf das Gemeingut berücksichtigen. Änderungen des Urheberrechts dürfen nicht rückwirkend erfolgen. Im 20. Jahrhundert wurde das Urheberrecht erweitert, um den Interessen von Rechtsinhabern Rechnung zu tragen und dies ging zu Lasten des Gemeinguts. Als Folge davon ist ein großer Bestandteil unserer gemeinsamen Kultur und unseres Gemeinwissens aufgrund des Urheberrechts und technischer Beschränkungen nicht zugänglich und wir müssen sicherstellen, dass sich diese Situation in der Zukunft nicht noch weiter verschlechtert.
  2. Es darf kein anderes Recht an geistigem Eigentum verwendet werden, um Ausschließlichkeitsrechte über gemeinfreies Material wiederherzustellen. Das Gemeingut ist ein wesentlicher Bestandteil des internen Gleichgewichts des Urheberrechtssystems. Dieses interne Gleichgewicht darf nicht durch Versuche manipuliert werden, exklusive Kontrolle mittels Bestimmungen außerhalb des Urheberrechts wiederherzustellen oder zu erhalten. Technische Schutzmaßnahmen, die durch Gesetze gestützt werden, sollten den Gebrauchswert von gemeinfreien Werken nicht mindern. Gewerbliche Schutzrechte wie beispielsweise Markenzeichen sollten nicht verwendet werden, um die Wiederverwendung und Vervielfältigung von gemeinfreien Werken einzuschränken.

Hintergrund

Gemeingut ist eine gemeinsame Ressource, die unsere heutige Gesellschaft untermauert. Im Zuge der Digitalisierung von Wissensbeständen und Informationen werden oftmals rechtliche Verträge genutzt, die den freien Zugang zum Gemeingut in digitaler Form verhindern. Dies widerspricht dem Gründungsgrundsatz von Europeana. Unser vornehmliches Ziel ist es nämlich, das kulturelle und wissenschaftliche Erbe Europas seinen Bürgern in digitaler Form frei zugänglich zu machen, um so die Weiterentwicklung von Wissen zu fördern sowie kreativen Unternehmungsgeist und Innovationen zu stimulieren. Dies ist die Position der Europäischen Kommission, die Europeana finanziert, und der Europeana Foundation, welche die Dienstleistung betreibt.

Die Europeana Foundation setzt sich aus internationalen Verbänden zusammen, die Museen, Archive, audiovisuelle Sammlungen und Bibliotheken vertreten – jene Speicherorganisationen, die Europeana mit Inhalten versorgen. Es ist im Interesse der Foundation, klare Aussagen über die Verwendung und die Bedeutung des Gemeinguts zu machen. Europeana gehört der Allgemeinheit an und sollte daher das öffentliche Interesse vertreten.

Diese Charta ist eine Grundsatzerklärung, kein Abkommen. Sie ist nicht bindend für die Inhaltsanbieter von Europeana. Die Europeana Foundation gibt diese Charta heraus, um die Debatte über die Bedingungen unter denen gemeinfreie Inhalte in digitaler Form zugänglich sind zwischen den europäischen Speicherorganisationen, Entscheidungsträgern und Geldgebern zu beeinflussen.

Was die Bedingungen für den Zugang zu Inhalten und deren Wiederverwendung betrifft, folgt Europeana den Grundsätzen seiner Inhaltsanbieter. Jeder Inhaltsanbieter ist rechtlich dafür verantwortlich, über die Bedingungen für das Bereitstellen seiner Inhalte zu entscheiden und Rechte an seinen Inhalten zu bestimmen und freizugeben. Als Folge davon gibt es eine ganze Reihe von verschiedenen Praktiken unter den Institutionen, die gemeinfreie Inhalte für Europeana bereitstellen.

Die Charta zum Gemeingut kann dabei helfen, eine größere Einheitlichkeit herzustellen, was unseren Anwendern zu Gute kommt. Anwender haben sich über die große Zahl an verschiedenen Praktiken beschwert und vor allem darüber, dass einige Inhaltsanbieter für das Herunterladen und sogar für den Zugang zu digitalisierten Werken, die in analoger Form Gemeingut sind, eine Gebühr erheben. Anwender sehen dies als eine Barriere für Bürger, die legitim Zugang zu ihrem gemeinfreien Kulturerbe erlangen möchten.

Was ist Gemeingut?

Zum Gemeingut zählen Wissen und Informationen, einschließlich Bücher, Fotos und audiovisuelle Werke, die nicht vom Urheberrecht geschützt sind und ohne Einschränkungen verwendet werden dürfen, wobei diese in einigen europäischen Ländern den Urheberpersönlichkeitsrechten unterliegen. Das Gemeingut stellt ein historisch gewachsenes Gleichgewicht zu den Rechten von Urhebern dar, die durch das Urheberrecht geschützt sind, und ist ein wesentlicher Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses und der Wissensbasis unserer Gesellschaft. Das Gemeingut umfasst zwei Kategorien von Material:

  1. Werke, bei denen der Schutz des Urheberrechts abgelaufen ist. In fast ganz Europa endet das Urheberrecht an Werken 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers. Wenn das Urheberrecht bei einer Gesellschaft liegt, dann endet es 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werks. Sobald dieser temporäre Urheberschutz abgelaufen ist, verfallen alle rechtlichen Einschränkungen. Das bedeutet, dass weltweit für fast alle Veröffentlichungen, Gemälde, Fotografien und alle herausgegebenen Werke vor dem 20. Jahrhundert der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist und diese Werke zum Gemeingut gehören.
  2. Alle wesentlichen öffentlichen Informationen, die nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen. Werke sind nicht urheberechtlich geschützt, wenn diese keine Originale sind. Ideen und Fakten selbst fallen nicht unter den Urheberechtsschutz, deren Ausdruck aber wohl. Gesetze sowie Gerichtsentscheidungen und Genehmigungen sind von diesem Schutz ausgenommen. Diese wesentlichen öffentlichen Informationen werden als zu wichtig für das Funktionieren unserer Gesellschaft angesehen, um mit rechtlichen Einschränkungen, sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum, belegt zu werden.

Es muss unterstrichen werden, dass es außer dem Gemeingut wie oben beschrieben noch weitere Begrenzungen und Ausnahmen gibt, die rechtliche Einschränkungen mindern und den Zugang zu unserem Gemeinwissen und unserer gemeinsamen Kultur in ausreichendem Maße sicherstellen. Diese Ausnahmen sorgen dafür, dass das Recht der Urheber bestimmte spezifische Ansprüche einer Gesellschaft nicht beeinträchtigt. Sie ermöglichen den Zugang zu Werken und das Funktionieren wichtiger sozialer Institutionen sowie die gesellschaftliche Teilnahme von Individuen, die besondere Förderung benötigen.

Warum ist Gemeingut so wichtig?

Gemeingut ist das Grundmaterial, auf dem wir neues Wissen aufbauen und auf dessen Grundlage wir neue Kulturwerke schaffen. Gedeihendes Gemeingut ist die Grundlage des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens einer Gesellschaft.

Der größte Teil des Wissensbestands der Welt ist Gemeingut, wie z.B. Diderots Encyclopédie, die Gemälde von Leonardo da Vinci oder die Newtonschen Gesetze. Unsere Gesellschaft verwendet, interpretiert und reproduziert unablässig Material, das zum Gemeingut gehört, und kreiert dadurch neue Ideen und neue Werke. Neue Theorien, Erfindungen, kulturelle Werke und dergleichen sind dem Wissen und der Kreativität vorhergehender Jahrzehnte zu verdanken.

Gemeingut im digitalen Zeitalter

Das Internet bietet Zugang zum digitalisierten Teil dieses Wissens und dieser Kreativität und zwar auf einem zuvor nicht möglichen Niveau. Das Internet ist der Motor für massive Digitalisierungsbemühungen, welche die Rolle von Einrichtungen für das kulturelle und wissenschaftliche Erbe grundlegend verändern werden. Die Digitalisierung von analogen Sammlungen eröffnet neue Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung und zu kreativer Wiederverwendung. Sie ermöglicht es uns, unser gemeinsames kulturelles Erbe auf eine neue Art zu entdecken und neu darauf einzugehen, wobei die Gesetzgebung hier den Anschluss noch nicht gefunden hat. Die Digitalisierung hat auch die Frage des Urheberrechts für die Eigentümer unseres kulturellen und wissenschaftlichen Erbes in den Vordergrund gerückt. Unsere Speicherorganisationen hatten über Generationen hinweg die Pflicht, das Kulturerbe für die Bürgerschaft treuhänderisch zu verwalten und es allen zugänglich zu machen. Beide Funktionen werden gewöhnlich auf Kosten der Bürger, d.h. der Steuerzahler ausgeübt.

Da sie mit der Erhaltung unseres gemeinsamen Wissensbestands und unserer Kultur betraut sind, sollten gemeinnützige Speicherorganisationen eine besondere Rolle bei der effizienten Kennzeichnung und der Erhaltung von Werken des Gemeinguts übernehmen. In dieser Rolle sollten sie dafür sorgen, dass Werke des Gemeinguts der gesamten Gesellschaft zugänglich sind, indem sie diese Werke für eine möglichst breite Öffentlichkeit bereitstellen. Es ist wichtig, dass sich die Speicherorganisationen darüber im Klaren sind, dass sie als Pfleger unserer gemeinsamen Kultur und unseres Gemeinwissens eine zentrale Rolle bei der Stimulierung der Kreativität von Bürgern und bei der Bereitstellung des Grundmaterials für die zeitgenössische Kultur, Wissenschaft, Innovationen und ökonomisches Wachstum spielen.

Gleichzeitig stellt der Übergang von der Rolle als Pfleger von analogen Sammlungen zum Anbieter von digitalen Dienstleistungen diese Organisationen vor große Herausforderungen. Die Erstellung und Verwaltung von digitalen Sammlungen ist kostspielig und dem Sektor Kulturerbe fehlen möglicherweise Ressourcen für diese neue Verantwortung. Regierungssponsoren können Organisationen dazu auffordern oder von ihnen verlangen, dass diese Einnahmen erzielen, indem sie Inhalte für eine breite Palette von kommerziellen Anwendern lizenzieren.

Öffentlich-Private-Partnerschaften sind eine Option zur Finanzierung von groß angelegten Digitalisierungsbemühungen. Kommerzielle Inhaltsaggregatoren bezahlen für die Digitalisierung im Austausch für privilegierten Zugang zu den digitalisierten Sammlungen. Diese Aktivitäten werden als Grund gesehen, so viel Kontrolle wie möglich über die digitalisierten Reproduktionen von gemeinfreien Werken zu erlangen. Organisationen beanspruchen Exklusivrechte an den digitalisierten Versionen von gemeinfreien Werken und formen Exklusivpartnerschaften mit kommerziellen Partnern, wodurch der freie Zugang zu diesen Werken erschwert wird.

Wenn diese Exklusivität den digitalisierten Inhalt unter Verschluss hält und den Zugang und die Wiederverwendung durch Lehrer, Innovatoren und Bürger verhindert, gefährden Speicherorganisationen möglicherweise ihre Hauptaufgabe und untergraben die Beziehung zu ihren Nutzern. Alle Werke, die in analoger Form als Gemeingut vorliegen, müssen auch nach ihrer Digitalisierung weiterhin als Gemeingut frei zugänglich sein und die Digitalisierung solcher Werke sollte der Öffentlichkeit vereinfachten Zugang zu diesen Werken verschaffen und nicht zu weiteren Einschränkungen führen. Um im digitalen Zeitalter von Bedeutung zu bleiben, müssen Organisationen für das kulturelle und wissenschaftliche Erbe danach streben, den Zugang zu unserem gemeinsamen Wissen und unserer gemeinsamen Kultur zu erleichtern, indem sie den ersten und wichtigsten Zugangspunkt zu den Werken in ihren Sammlungen bilden. Dienstleistungen mit Mehrwert können rund um Inhalte geschaffen werden, ohne dass Exklusivrechte für Werke beansprucht werden, die in analoger Form als Gemeingut vorliegen.

Schließlich ist es auf der Ebene der Politikgestaltung im Interesse unserer Gesellschaft, dass Wissensbestände und Informationen, die Gemeingut sind, digitalisiert werden. Sobald sie in digitaler Form vorliegen, sollten sie frei zugänglich sein für kreative Vorhaben, Innovatoren im Bereich Forschung und Entwicklung und technische Unternehmer, um als Grundlage für Ideen und Anwendungen für die Zukunft verwendet zu werden.

Das Ziel dieser Charta ist es, den Anbietern von Inhalten, politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit ein deutliches Signal zu geben, dass Europeana und die Europeana Foundation an das Konzept des Gemeinguts in einer digitalisierten Welt glauben und es stärken möchten. Dafür ist ein fundiertes und zeitgerechtes Verständnis dieser wichtigen Ressource nötig.

Für Kommentare zur Europeana Charta zum Gemeingut wenden Sie sich bitte an info@europeana.eu

 

Abbildungen: Butterflies/Frogs, Kickvorschen, Maria Sibylla Merian, 1719, Memory of the Netherlands; Comentarios al Apocalipsis, Beato de Liébana, 1047, National Library of Spain; Epitoma Rerum Hungaricarum, Petrus Ransanus, 1490-92, National Széchényi Library; Charles Darwin, Karl Klietsch, Austrian National Library; Abrus en Sloanea, Henriëtte Schilthuis, Industrieschool voor Vrouwelijke Jeugd, 1885, Memory of the Netherlands; Abel Tasman's Travel Journal, 1642, Nationaal Archief, The Netherlands